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Abgrenzung von GewO und WRG

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Aus § 81 Abs 1 GewO 1994 ergibt sich, dass nicht jede Änderung einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage einer behördlichen Genehmigung bedarf. Vielmehr ist eine Genehmigung nur dann erforderlich, wenn die beabsichtigten Änderungen geeignet sind, die in § 74 Abs 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen zu berühren. Dabei gilt es hinsichtlich § 74 Abs 2 Z 5 GewO 1994 zu berücksichtigen, dass auf nachteilige Einwirkungen der Betriebsanlage auf die Beschaffenheit der Gewässer nur Bedacht zu nehmen ist, wenn nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist. Wasserrechtliche Aspekte sind im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren bloß dann der Gewerbebehörde übertragen, wenn sie nicht den Gegenstand eines gesonderten wasserrechtlichen Verfahrens vor der Wasserrechtsbehörde bilden. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung im Zeitpunkt des gewerbebehördlichen Abspruchs nicht an. Erfüllt eine Maßnahme somit einen wasserrechtlichen Bewilligungstatbestand, ist die Gewerbebehörde – außerhalb der Mitanwendung in den Fällen der Verfahrens- und Entscheidungskonzentration gemäß § 356b Abs 1 GewO 1994, die jedoch ein gewerberechtliches Verfahren voraussetzen – zur Wahrung des Schutzes der Gewässer von einer nachteiligen Einwirkung seitens gewerblicher Betriebsanlagen nicht zuständig.

  • § 356b Abs 1 GewO
  • VwGH, 05.04.2017, Ra 2015/04/0028
  • § 74 Abs 2 Z 5 GewO
  • § 81 Abs 1 GewO
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2017/174

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