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Zur Auferlegung einer Sicherheitsleistung

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Die E, ob und in welcher Höhe eine Sicherheit aufzuerlegen ist, erfordert eine Abwägung zwischen dem Sicherungsbedürfnis der gefährdeten Partei und der Schwere des Eingriffs in die Rechtssphäre des Gegners. Dabei ist der Zweck der Sicherheit zu beachten: Sie soll dem Gegner einen Befriedigungsfonds für den Fall schaffen, dass sich die einstweilige Verfügung letztlich als unberechtigt erweist. In die Interessenabwägung ist daher – neben dem Sicherungsbedürfnis und der Schwere des Eingriffs – die Wahrscheinlichkeit einzubeziehen, dass sich im Hauptverfahren das Nichtbestehen des zu sichernden Anspruchs ergibt. Je höher diese Wahrscheinlichkeit ist, umso eher ist eine Sicherheit aufzuerlegen, je geringer, umso eher nicht.

  • OGH, 03.05.2017, 4 Ob 271/16f, „Sicherheitsleistung“
  • § 390 Abs 2 EO
  • OLG Wien, 29.11.2016, GZ 5 R 74/16p-19
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • LG Krems an der Donau, 21.03.2016, GZ 6 Cg 6/16s-13
  • WBl-Slg 2017/172

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