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Zum Begriff „Handeln im geschäftlichen Verkehr“

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Die Tarifgestaltung in einem von der öffentlichen Hand organisierten und mitfinanzierten Verkehrsverbund erfolgt nicht marktbezogen als Ergebnis der Wechselwirkung zwischen konkurrierenden Angeboten und der Nachfrage, sondern im öffentlichen Interesse der betroffenen Gebietskörperschaften unter Verwendung öffentlicher Finanzmittel.

Daher liegt insoweit ein privatrechtliches Handeln der öffentlichen Hand ohne unternehmerischem Charakter vor, das mangels marktbezogener wirtschaftlicher Tätigkeit keiner lauterkeitsrechtlichen Verhaltenskontrolle unterliegt.

  • OGH, 30.05.2017, 4 Ob 267/16t
  • § 1 Abs 1 Z 1 UWG
  • LG Salzburg, 30.03.2016, GZ 14 Cg 128/14g -26
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2017/170
  • OLG Linz, 19.10.2016, GZ 4 R 86/16v-30

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