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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 9, September 2017, Band 31

Zur Auslegung der Handelsvertreter-RL

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1. Art 11 Abs 1 erster Gedankenstrich der RL 86/653/EWG ist dahin auszulegen, dass er sich nicht nur auf Fälle der vollständigen Nichtausführung des Vertrags zwischen dem Unternehmer und dem Dritten bezieht, sondern auch auf Fälle der teilweisen Nichtausführung dieses Vertrags, wie etwa das Nichterreichen des vertraglich vorgesehenen Geschäftsumfangs oder der vorgesehenen Laufzeit.

2. Art 11 Abs 2 und 3 der RL 86/653 ist dahin auszulegen, dass eine Klausel des Handelsvertretervertrags, wonach der Vertreter im Fall der teilweisen Nichtausführung des Vertrags zwischen dem Unternehmer und dem Dritten zur anteiligen Rückzahlung seiner Provision verpflichtet ist, keine „Abweichung zum Nachteil des Handelsvertreters“ iS von Art 11 Abs 3 dieser RL darstellt, wenn der der Rückzahlungspflicht unterliegende Anteil der Provision im Verhältnis zum Ausmaß der Nichtausführung des Vertrags steht und diese Nichtausführung nicht auf Umständen beruht, die vom Unternehmer zu vertreten sind.

3. Art 11 Abs 1 zweiter Gedankenstrich der RL 86/653 ist dahin auszulegen, dass sich der Begriff „Umstände, die vom Unternehmer zu vertreten sind“ nicht nur auf Rechtsgründe bezieht, die unmittelbar zur Beendigung des Vertrags zwischen dem Unternehmer und dem Dritten geführt haben, sondern auf alle vom Unternehmer zu vertretenden rechtlichen und tatsächlichen Umstände, auf denen die Nichtausführung des Vertrags beruht.

  • Art 11 der RL 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der MS betreffend die selbständigen Handelsvertreter
  • WBl-Slg 2017/162
  • EuGH, 17.05.2017, Rs C-48/16, (ERGO Poist’ovňa a.s./Alžbeta Barlíková; Okresný súd Dunajská Streda [Bezirksgericht Dunajská Streda, Slowakei])
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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