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Tamerl, Daniel

Ablösevereinbarungen zwischen Mitmietern zu dem Zweck, einem Mitmieter das alleinige Mietrecht zu verschaffen

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§ 27 Abs 1 Z 1 MRG ist nach dem Telos dahin einzugrenzen, dass die Leistung des neuen Mieters nur dann als unzulässige Ablöse betrachtet werden kann, wenn dieser noch keine rechtlich gesicherte Position erlangt hat und somit in seiner Willensbildung beschränkt ist. Eine Ablösevereinbarung, welche nur zu dem Zweck abgeschlossen wurde, der Mitmieterin das alleinige Mietrecht zu verschaffen, oder die andere Mitmieterin loszuwerden, fällt unter § 27 MRG. Im Fall des Ausscheidens eines Mitmieters aus dem Mietverhältnis ist für die Beurteilung eines Ablöseverbots auf das Alleinmietrecht abzustellen. Daher ist jene Mitmieterin, welche das Bestandobjekt für sich allein haben und behalten will, gezwungen sich auf die Ablösevereinbarung einzulassen. Damit liegt auch eine relevante Drucksituation vor.

  • Tamerl, Daniel
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2018/116
  • OGH, 29.05.2018, 4 Ob 79/18y, Zurückweisung der Revision
  • BG Mödling, 14 C 700/17v
  • LG Wiener Neustadt, 19 R 83/17t
  • § 27 MRG

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