



Erklärung im Mahnschreiben, das Mietverhältnis für den Fall für aufgelöst zu erklären, dass binnen der gesetzten Frist die eingemahnten Mietzinse nicht bezahlt werden
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 31
- Rechtsprechung, 678 Wörter
- Seiten 376 -377
- https://doi.org/10.33196/wobl201811037601
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§ 1118 Fall 2 ABGB gebietet die zeitliche Aufeinanderfolge der Mahnung, der Nachfristgewährung und – bei fruchtlosem Verstreichen dieser Frist – der Auflösungserklärung. Diese zeitliche Abfolge muss immer gewahrt sein. Das Begehren auf Aufhebung des Vertrags ist von der vorherigen Einmahnung des rückständigen Zinses abhängig. Die Mahnung ist Voraussetzung der angestrebten Lösung des Bestandverhältnisses. Sie ist der Erklärung auf Vertragsauflösung vorauszuschicken, muss also vor ihr erfolgt sein. Es ist also nicht zulässig, im Mahnschreiben die Auflösung des Mietverhältnisses für den Fall zu erklären, dass binnen der gesetzten Frist die eingemahnten Mietzinse nicht bezahlt werden, da hier die Vertragsauflösung gerade nicht erst nach dem erfolglosen Verstreichen der Nachfrist erklärt wird.
- LG Wien, 40 R 75/17a
- § 1118 ABGB
- Miet- und Wohnrecht
- WOBL-Slg 2018/123
- OGH, 26.01.2018, 8 Ob 143/17p, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
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