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Besondere Treuepflichten von Wohnungseigentumsbewerbern bei der Begründung von Wohnungseigentum; Bildung einer einheitlichen Streitpartei durch die Miteigentümer

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Ein Wohnungseigentumsbewerber übernimmt durch sein an den Wohnungseigentumsorganisator abgegebenes Versprechen, selbst der Begründung von Wohnungseigentum zuzustimmen, gegenüber den anderen Käufern eines Liegenschaftsanteils, die diese ebenfalls mit der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum erwerben, besondere Treuepflichten. An dieser Zusage sowie den entsprechenden Normen in Bezug auf die Vorbereitung der Wohnungseigentumsbegründung sind Einwendungen der Wohnungseigentumsbewerber zu messen, die dem Anspruch auf Unterfertigung einer für die Begründung von Wohnungseigentum erforderlichen Urkunde entgegengesetzt werden können.

Bei einer Liegenschaft mit mehreren Miteigentümern, werden diese in Beziehung auf das Ganze „für eine einzige Person angesehen“. Mehrere Miteigentümer verschmelzen daher bei einer Klage nach § 43 Abs 1 WEG 2002 zu einer einheitlichen Streitpartei nach § 14 ZPO. Einem Verfahren, dem eine Klage nach § 43 Abs 1 WEG 2002 zugrunde liegt, sind daher alle Miteigentümer der Liegenschaft entweder als Kläger oder als Beklagte beizuziehen.

  • LGZ Wien, 35 R 123/16x
  • BG Hietzing, 6 C 191/15s
  • WOBL-Slg 2018/121
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 3 WEG
  • § 14 ZPO
  • OGH, 20.07.2017, 5 Ob 92/17s, Zurückweisung der Revision
  • § 43 WEG

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