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Machtwechsel iSd § 12a Abs 3 MRG

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Ein Kippen der Mehrheitsverhältnisse indiziert den Machtwechsel zwar, die konkreten Auswirkungen sind aber jeweils im Einzelfall zu prüfen. Ergibt die Prüfung, dass trotz Änderung der rechtlichen Verhältnisse keine wirtschaftliche Änderung eintritt, weil am Ende des Vorgangs letztlich unveränderte Machtverhältnisse stehen, ist kein Anhebungsrecht bewirkt. Es bedarf daher einer Änderung der rechtlichen und der wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten der Mietergesellschaft, beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen; behauptungs- und beweispflichtig dafür ist der Vermieter.

Bei einer Personengesellschaft ist eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten anzunehmen, wenn der persönlich haftende Gesellschafter ausgetauscht wird oder sich die Beteiligungsverhältnisse bei den kraft Gesetzes geschäftsführungsbefugten Komplementären einer Kommanditgesellschaft entscheidend verschieben. Erhält ein Komplementär mehr als 50 % der Gesellschaftsanteile, indiziert dies den Machtwechsel, obwohl sich an der Zuteilung der Geschäftsführungsbefugnisse vielleicht gar nichts geändert hat.

  • § 12a MRG
  • BG Innere Stadt Wien, GZ 30 Msch 19/16v
  • OGH, 29.08.2017, 5 Ob 127/17p, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • LGZ Wien, GZ 40 R 73/17g
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2018/114

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