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Kein Eintritt in den Mietvertrag bei Veräußerung eines in einheitlichen Räumen geführten selbstständigen Betriebes

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Die Veräußerung eines von mehreren in einheitlichen Mieträumen geführten selbstständigen Betriebes führt nicht die Rechtsfolge des § 12a Abs 1 MRG herbei.

Für einen Machtwechsel iSd § 12a Abs 3 MRG bedarf es entweder einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft als Hauptmieterin der Geschäftsräumlichkeit. Davon kann bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts jedenfalls nicht die Rede sein.

  • LGZ Graz, 7 R 71/17p
  • § 12a MRG
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2018/113
  • OGH, 13.02.2018, 5 Ob 216/17a, Zurückweisung der außerordentlichen Revision

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