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Kothbauer, Christoph

Ausreichende Individualisierung der Abschlussgelegenheit beim Maklervertrag

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Namhaftmachung ist die erstmalige Nennung eines bisher unbekannten Interessenten für den Vertragsabschluss. Der namhaft Gemachte muss soweit individualisiert werden, dass sich der Auftraggeber mit ihm in Verbindung setzen kann. Eine ausdrückliche Namensbenennung muss nicht in jedem Fall erfolgen, die Individualisierung kann auch auf andere Weise geschehen. Inwieweit ein Makler für das Zustandekommen eines Vertrags verdienstlich war, insb ob im konkreten Fall der Makler durch Bekanntgabe der Lage in einem bestimmten kleinen Ortsteil, der Hanglage, Übermittlung eines Lageplans mit Grundstücksnummer sowie einer die Aussicht vom Grundstück zeigenden Abbildung (mit charakteristischem Gebirgspanorama) verdienstlich wurde, lässt sich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilen.

Die Beurteilung, dass durch die Übermittlung eines Exposés an den Auftraggeber, welches durch die Angabe des Ortsteils, des detaillierten Lageplans samt Himmelsrichtungen, Grundstücksnummer des Nachbargrundstücks und Aussichtsfoto das zu kaufende Grundstück so deutlich offen legte, dass nicht nur das Kaufobjekt individualisiert wurde, sondern aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse und der Person des Auftraggebers auch leicht auf dessen Eigentümer zu schließen war, überschreitet den Beurteilungsspielraum nicht.

  • Kothbauer, Christoph
  • OGH, 21.12.2017, 4 Ob 216/17v, Zurückweisung der Revision
  • § 6 MaklerG
  • WOBL-Slg 2018/126
  • BG Innsbruck, 31 C 291/16g
  • LG Innsbruck, 3 R 139/17p
  • Miet- und Wohnrecht

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