


Inhalt der Anzeige nach § 12a Abs 3 MRG und dessen Schutznormqualität
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WOBLBand 31
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 721 Wörter, Seiten 361-362
30,00 €
inkl MwSt




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Eine durch gesellschaftsrechtliche Vorgänge ausgelöste Anzeige iSd § 12a Abs 3 Satz 2 MRG ist an keine bestimmte Form gebunden, ihr Inhalt muss aber klar sein. Sie muss eine Feststellung von Änderungen der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in der Gesellschaft, etwa durch Kippen der Mehrheitsverhältnisse, zuverlässig und eindeutig ermöglichen. Demnach muss eine solche Anzeige jedenfalls über das rechtliche Instrument des Machtwechsels, die in dieser Hinsicht getroffenen Maßnahmen, die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Gesellschaft und den Zeitpunkt des Rechtsvorgangs Auskunft geben. Maßgeblich ist dabei der objektive Erklärungswert.
§ 12a Abs 3 MRG normiert ausdrücklich eine Pflicht der vertretungsbefugten Organe der Mietergesellschaft zur Anzeige. Dabei handelt es sich um ein Schutzgesetz zugunsten des Vermieters. Davon ausgehend bleibt kein Raum für eine Erkundungsobliegenheit oder gar Pflicht des Vermieters zur Nachfrage.
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- WOBL-Slg 2018/115
- Miet- und Wohnrecht
- OGH, 26.09.2017, 5 Ob 157/17z, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
- LGZ Wien, GZ 39 R 308/16g
- § 12a Abs 3 MRG
- BG Innere Stadt Wien, GZ 47 Msch 15/15d
Eine durch gesellschaftsrechtliche Vorgänge ausgelöste Anzeige iSd § 12a Abs 3 Satz 2 MRG ist an keine bestimmte Form gebunden, ihr Inhalt muss aber klar sein. Sie muss eine Feststellung von Änderungen der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in der Gesellschaft, etwa durch Kippen der Mehrheitsverhältnisse, zuverlässig und eindeutig ermöglichen. Demnach muss eine solche Anzeige jedenfalls über das rechtliche Instrument des Machtwechsels, die in dieser Hinsicht getroffenen Maßnahmen, die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Gesellschaft und den Zeitpunkt des Rechtsvorgangs Auskunft geben. Maßgeblich ist dabei der objektive Erklärungswert.
§ 12a Abs 3 MRG normiert ausdrücklich eine Pflicht der vertretungsbefugten Organe der Mietergesellschaft zur Anzeige. Dabei handelt es sich um ein Schutzgesetz zugunsten des Vermieters. Davon ausgehend bleibt kein Raum für eine Erkundungsobliegenheit oder gar Pflicht des Vermieters zur Nachfrage.
- WOBL-Slg 2018/115
- Miet- und Wohnrecht
- OGH, 26.09.2017, 5 Ob 157/17z, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
- LGZ Wien, GZ 39 R 308/16g
- § 12a Abs 3 MRG
- BG Innere Stadt Wien, GZ 47 Msch 15/15d