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Keine Duldungspflicht des Wohnungseigentümers bei kostengünstigeren Sanierungsvarianten

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Nach § 16 Abs 3 zweiter Satz WEG 2002 trifft den Wohnungseigentümer im Zusammenhang mit der Erhaltung allgemeiner Teile der Liegenschaft und der Behebung von ernsten Schäden des Hauses eine Duldungspflicht gegenüber der Eigentümergemeinschaft. Diese umfasst auch die (dauernde) Veränderung des WE-Objekts. Wenn mehrere Sanierungsmaßnahmen zur Wahl stehen, muss der Wohnungseigentümer eine Form der Sanierung, die der Eigentümergemeinschaft zwar vielleicht Kosten erspart, ihn aber übermäßig beeinträchtigen würde, nicht dulden. Sind zeit- und/oder kostspieligere Maßnahmen möglich, ist die Umsetzung einer derartigen Maßnahme bei der anzustellenden umfassenden Interessenabwägung eben gerade nicht erforderlich.

  • § 16 WEG
  • WOBL-Slg 2018/120
  • § 30 WEG
  • BG Hietzing, 9 Msch 35/15y
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 13.03.2018, 5 Ob 195/17p, Zurückweisung des Revisionsrekurses
  • LGZ Wien, 39 R 46/17d
  • § 28 WEG

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