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Änderung des Geschlechtseintrages im Zentralen Personenstandsregister von „weiblich“ auf „nicht-binär“

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Das von Art 8 Abs 1 EMRK gewährleistete Recht auf individuelle Geschlechtsidentität gewährleistet generell, dass Menschen (nur) jene Geschlechtszuschreibungen durch staatliche Regelung akzeptieren müssen, die ihrer Geschlechtsidentität entsprechen.

Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass der in § 2 Abs 2 Z 3 PStG verwendete Begriff des „Geschlechts“ einen Geschlechtseintrag abseits der binären Kategorien „männlich“ und „weiblich“ grundsätzlich ermöglicht und eine solche weite Definition des Begriffs „Geschlecht“ abseits der Kategorien „männlich“ und „weiblich“ erforderlich sein kann, um den Anforderungen des Art 8 EMRK zu genügen.

  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • § 2 Abs 2 Z 3 PStG
  • § 1 Abs 1 PStG
  • Art 8 EMRK
  • ZVG-Slg 2023/51
  • § 41 PStG
  • Art 139 B-VG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 42 PStG
  • VwG Wien, 26.01.2023, VGW-101/V/032/11370/2022

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