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Bestätigung der Nicht-Zulassung zur Teilnahme am Vergabeverfahren

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZVGBand 10
Inhalt:
Materienrecht
Umfang:
3137 Wörter, Seiten 194-198

20,00 €

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Das bloße „Hochladen“ nachzureichender Teilnahmeunterlagen durch Betätigen der Schaltfläche „Speichern“ kommt dem Ersuchen um rechtzeitige Nachreichung nicht nach. Ein Teilnahmeantrag ist erst dann rechtzeitig eingelangt, wenn der gesamte Abgabeprozess (uploaden, signieren und verschlüsseln) auf dem Beschaffungsportal fristgerecht abgeschlossen ist. Das Risiko des rechtzeitigen Eingangs des Teilnahmeantrages trägt der Bewerber. Informationen gelten iSd § 48 Abs 4 BVergG 2018 dann als übermittelt, wenn die Sendung in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt ist. Dies erfordert, dass der Empfänger tatsächlich auch Zugang zu dem Speicherbereich hat, in dem die Daten hochgeladen wurden. Ein Speicherbereich, zu welchem der Empfänger keinen Zugang hat, kann nicht als sein „elektronischer Verfügungsbereich“ verstanden werden. Das Ab- bzw Zwischenspeichern auf dem Server des Beschaffungsportals/Nebenbeschaffungsdienstleisters ist bloß ein Zwischenschritt, denn die betreffenden Daten können danach vom Bieter bzw Bewerber weiterhin bearbeitet werden und befinden sich demnach weiterhin in seinem Verfügungsbereich. Erst mit der Betätigung der Schaltfläche „Senden“ verlassen die Daten den Verfügungsbereich des Unternehmers und stehen am Server des Beschaffungsportals/Nebenbeschaffungsdienstleisters der Auftraggeberin zur weiteren Prüfung zur Verfügung.

  • § 79 Z 4 BVergG
  • § 123 Abs 1 BVergG
  • § 141 Abs 2 BVergG
  • § 48 Abs 8 BVergG
  • ZVG-Slg 2023/39
  • § 20 Abs 1 BVergG
  • § 78 Abs 1 Z 10 BVergG
  • § 141 Abs 1 Z 2 BVergG
  • § 48 Abs 4 BVergG
  • BVwG, 05.09.2022, W139 2256350-1/22E
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 123 Abs 2 BVergG
  • § 2 Z 15 lit a sublit dd BVergG

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