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Keine Verfassungswidrigkeit der Zuständigkeit des Personalausschusses des Verwaltungsgerichts Wien zur Dienstbeurteilung der sonstigen Mitglieder

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Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers, der Vollversammlung oder dem Personalausschuss eines Verwaltungsgerichts gerichtliche Geschäfte iSd Art 135 Abs 2 B-VG zu übertragen, sofern es sich um Angelegenheiten handelt, die mit den im B-VG umschriebenen Funktionen dieser Kollegialorgane in einem sachlichen Zusammenhang stehen (so etwa die Dienstbeschreibung der sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts).

  • VfGH, 07.03.2023, G 282/2022
  • ZVG-Slg 2023/34
  • § 16 Abs 2 Z 5 VGWG
  • Art 135 Abs 2 B-VG
  • Art 135 Abs 1 B-VG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • Art 134 Abs 2 B-VG
  • § 10 Abs 1 VGW-DRG

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