


Rechtsauskunft über Urkunden, die die Herkunft einer Person beweisen können
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 10
- Inhalt:
- Verfahrensrecht
- Umfang:
- 921 Wörter, Seiten 177-178
20,00 €
inkl MwSt




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Der an das Verwaltungsgericht Wien gerichtete Antrag, gemäß § 1 Abs 1 Wiener Auskunftspflichtgesetz Rechtsauskunft darüber zu erteilen, welche Urkunden nach der Rechtsansicht des Gerichtes die Herkunft einer Person beweisen können, bezieht sich auf Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit, die nicht von der Auskunftspflicht erfasst sind.
Bei einem Antrag auf eine Auskunft betreffend ein laufendes verwaltungsgerichtliches Verfahren kommt eine Zuständigkeit des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien in seiner Funktion als monokratisches Organ der Justizverwaltung nicht in Betracht. Da für diesen Antrag auch die Zuständigkeit eines anderen Organes nicht in Betracht kommt, ist eine Weiterleitung bzw eine Verweisung an ein zuständiges Organ gemäß § 3 Abs 4 Wiener Auskunftspflichtgesetz von vornherein ausgeschlossen.
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- § 3 Abs 4 Wr AuskunftspflichtG
- Art 94 Abs 1 B-VG
- VwG Wien, 23.01.2023, VGW-152/V/075/680/2023VGW-152/V/075/681/2023VGW-152/V/075/682/2023
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 1 Abs 1 Wr AuskunftspflichtG
- ZVG-Slg 2023/33
Der an das Verwaltungsgericht Wien gerichtete Antrag, gemäß § 1 Abs 1 Wiener Auskunftspflichtgesetz Rechtsauskunft darüber zu erteilen, welche Urkunden nach der Rechtsansicht des Gerichtes die Herkunft einer Person beweisen können, bezieht sich auf Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit, die nicht von der Auskunftspflicht erfasst sind.
Bei einem Antrag auf eine Auskunft betreffend ein laufendes verwaltungsgerichtliches Verfahren kommt eine Zuständigkeit des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien in seiner Funktion als monokratisches Organ der Justizverwaltung nicht in Betracht. Da für diesen Antrag auch die Zuständigkeit eines anderen Organes nicht in Betracht kommt, ist eine Weiterleitung bzw eine Verweisung an ein zuständiges Organ gemäß § 3 Abs 4 Wiener Auskunftspflichtgesetz von vornherein ausgeschlossen.
- § 3 Abs 4 Wr AuskunftspflichtG
- Art 94 Abs 1 B-VG
- VwG Wien, 23.01.2023, VGW-152/V/075/680/2023VGW-152/V/075/681/2023VGW-152/V/075/682/2023
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 1 Abs 1 Wr AuskunftspflichtG
- ZVG-Slg 2023/33