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Beschwerderecht gegen Nichtzulassung im Auswahlverfahren

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Nach den Bestimmungen des Oö Objektivierungsgesetzes haben Bewerberinnen und Bewerber keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den öffentlichen Dienst des Landes Oberösterreich bzw auf Betrauung mit einer bestimmten Funktion; ihnen kommt diesbezüglich auch keine Parteistellung in derartigen Verfahren zu. Bei der Mitteilung über die Ausscheidung aus dem Auswahlverfahren handelt es sich außerdem um keinen Bescheid im Sinne des Gesetzes, sodass eine Beschwerde dagegen an das Landesverwaltungsgericht im Rahmen einer Bescheidbeschwerde nicht in Betracht kommt.

  • ZVG-Slg 2023/46
  • LVwG OÖ, 10.01.2023, LVwG-950194/8/StB
  • § 1 Oö ObjG
  • § 35 Oö ObjG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 8 Oö ObjG

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