


Formlose „Verwarnung“: keine Ermahnung iSd § 45 Abs 1 VStG
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 10
- Inhalt:
- Verfahrensrecht
- Umfang:
- 1524 Wörter, Seiten 191-193
20,00 €
inkl MwSt




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Eine mit einem handschriftlich ergänzten Formular erfolgte, nicht unterschriebene „Verwarnung“ durch ein Marktaufsichtsorgan, die weder einen Schuldspruch noch einen hinreichenden Ausspruch der Ermahnung, noch eine Bezeichnung als Bescheid enthält, ist nicht als mittels Bescheid zu erteilende Ermahnung iSd § 45 Abs 1 VStG zu qualifizieren.
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- VwGH, 10.03.2023, Ra 2022/04/0146
- ZVG-Slg 2023/38
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 45 Abs 1 VStG
Eine mit einem handschriftlich ergänzten Formular erfolgte, nicht unterschriebene „Verwarnung“ durch ein Marktaufsichtsorgan, die weder einen Schuldspruch noch einen hinreichenden Ausspruch der Ermahnung, noch eine Bezeichnung als Bescheid enthält, ist nicht als mittels Bescheid zu erteilende Ermahnung iSd § 45 Abs 1 VStG zu qualifizieren.
- VwGH, 10.03.2023, Ra 2022/04/0146
- ZVG-Slg 2023/38
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 45 Abs 1 VStG