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Formlose „Verwarnung“: keine Ermahnung iSd § 45 Abs 1 VStG

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZVGBand 10
Inhalt:
Verfahrensrecht
Umfang:
1524 Wörter, Seiten 191-193

20,00 €

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Eine mit einem handschriftlich ergänzten Formular erfolgte, nicht unterschriebene „Verwarnung“ durch ein Marktaufsichtsorgan, die weder einen Schuldspruch noch einen hinreichenden Ausspruch der Ermahnung, noch eine Bezeichnung als Bescheid enthält, ist nicht als mittels Bescheid zu erteilende Ermahnung iSd § 45 Abs 1 VStG zu qualifizieren.

  • VwGH, 10.03.2023, Ra 2022/04/0146
  • ZVG-Slg 2023/38
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 45 Abs 1 VStG

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