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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 11, November 2013, Band 27

Ärztliche Vertrauenswürdigkeit und Berufspflichtenverletzung

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Vertrauenswürdigkeit bedeutet das Sichverlassenkönnen darauf, dass ein Arzt bei Ausübung des ärztlichen Berufes den Berufspflichten nach jeder Richtung entspricht. Daraus ergibt sich, dass nicht nur strafbare Handlungen, sondern auch Berufspflichtverletzungen, die nach ihrer Art und Schwere mit den in § 27 Abs 5 ÄrzteG angesprochenen strafbaren Handlungen vergleichbar sind, den Verlust der Vertrauenswürdigkeit nach sich ziehen können. Daher ist im jeweiligen Einzelfall zunächst zu prüfen, ob der betreffende Arzt überhaupt eine Verletzung von Berufspflichten, zu deren Einhaltung er iSd § 136 Abs 1 Z 2 ÄrzteG verpflichtet ist, begangen hat, und sodann unter Berücksichtigung eines allfälligen seitherigen Wohlverhaltens zu bewerten, ob diese Pflichtverletzung derart erheblich ist, dass eine weitere Bejahung der Vertrauenswürdigkeit des Arztes ausgeschlossen werden muss (vgl VwGH 17.12.1998, 97/11/0317, 24.2.2005, 2003/11/0252, und 20.4.2010, 2010/11/0047, je mwN).

Diese Pflichten bestehen ausschließlich gegenüber Patienten, deren Beratung oder Behandlung der Arzt unternommen hat. Inwiefern der Bf durch seine an die Allgemeinheit gerichteten Artikel und Publikationen bzw an Teilnehmer der „Impfstammtische“ gerichteten Aussagen solche Berufspflichten verletzt haben soll, wird von der belangten Behörde nicht dargetan.

Zwar könnte es gegen die Vertrauenswürdigkeit des Bf sprechen, wenn er in seinen Publikationen und Vorträgen unmissverständlich zum Ausdruck brächte, er würde die nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft gebotenen Impfungen in einer konkreten Behandlungssituation nicht verabreichen oder seinen Patienten von derartigen Impfungen ohne Aufklärung über die seiner Meinung entgegengesetzte Auffassung abraten. Eine derartige Prognose könnte jedoch nur auf der Basis konkreter Ermittlungen (wie etwa einer Befragung des Bf) getroffen werden, welche die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage durchzuführen verabsäumt hat.

  • § 136 Abs 1 ÄrzteG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • VwGH, 24.07.2013, 2010/11/0075
  • WBl-Slg 2013/245

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