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Heft 11, November 2013, Band 27
Rechtsweg der Austragung von Streitigkeiten über Wassergenossenschaftsbeiträge
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 27
- Rechtsprechung, 160 Wörter
- Seiten 664-664
- https://doi.org/10.33196/wbl201311066402
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inkl MwStRückstandsausweise gem § 84 WRG 1959 dienen der Eintreibung ausständiger Genossenschaftsbeiträge, somit von Beiträgen, die ihre Grundlage im Genossenschaftsverhältnis selbst haben. Demgemäß sind Streitigkeiten über den Inhalt eines Rückstandsausweises Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis (vgl VwGH 21.3.2002, 2000/07/0262, und 30.6.2011, 2007/07/0168).
Bei den Streitfällen, bei denen § 85 Abs 1 WRG 1959 die ausschließliche Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde vorsieht, kommt nach der vom OGH (27.7.1995, 1 Ob 1/95, SZ 68/132) vertretenen Ansicht die sukzessive Gerichtszuständigkeit zum Tragen, soweit es sich um Leistungspflichten aus dem Verbandsverhältnis handelt.
§ 117 WRG 1959 hat indessen nur solche Leistungen zum Gegenstand, die unmittelbar im WRG 1959 oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften verankert sind. Dazu gehören Leistungen aus dem Verbandsverhältnis (so etwa Beiträge der Genossenschaftsmitglieder an die Wassergenossenschaft) jedoch nicht. Streitigkeiten über solche Leistungen sind daher, wenn das genossenschaftliche Streitschlichtungsverfahren zu keinem Ergebnis führt, entgegen der Auffassung des OGH ausschließlich im Administrativverfahren auszutragen.
- § 84 WRG
- § 117 WRG
- § 85 Abs 1 WRG
- WBl-Slg 2013/246
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- VwGH, 25.07.2013, 2010/07/0204
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