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Amtshaftung wegen Unterlassung der Verlegung eines Häftlings in einen anderen Haftraum

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Auch eine Unterlassung kann eine Behörde zur Haftung verpflichten, wenn sie schuldhaft erfolgt ist. Nach § 102 Abs 1 S 2 StVG ist angemessene Vorsorge dafür zu treffen, dass die Begehung strafbarer Handlungen von und an Strafgefangenen hintangehalten wird. Strafbare Handlungen unter Strafgefangenen sind also keinesfalls hinzunehmen. Den Bund treffen diesen gegenüber vielmehr Schutz- und Fürsorgepflichten. Diese bestehen nicht nur aufgrund gesetzlich angeordneter (konkreter) Handlungspflichten, sondern ergeben sich allgemein aus der Verantwortung des Staats für die ihm anvertrauten Strafgefangenen, wobei insbesondere deren Gesundheit (vgl § 66 Abs 1 StVG) und körperliche Unversehrtheit zu schützen ist.

Im Einzelfall hängen die erforderlichen Schutzmaßnahmen davon ab, inwieweit eine konkrete Gefahr erkennbar war und mit zumutbaren Maßnahmen abgewendet werden hätten können. Maßgeblich für das Entstehen einer Handlungspflicht ist also – bei Fehlen konkreter gesetzlicher Verhaltensvorgaben – die Erkennbarkeit einer naheliegenden und voraussehbaren Gefahr. Je größer eine bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbare potentielle Gefahr für Leib und Leben ist, umso eher muss zur Gefahrenabwehr eingeschritten werden und umso geringer ist das Gewicht, das der Zumutbarkeit von Abwehrmaßnahmen zukommt (hier: Unterlassung der Verlegung des Opfers in einen anderen Haftraum, obwohl die Justizwacheorgane von bereits erfolgten körperlichen Auseinandersetzungen wussten).

Das Unterlassen von Urgenzen begründet im Allgemeinen keinen Verstoß gegen die Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG.

  • § 2 Abs 2 AHG
  • OGH, 25.04.2023, 1 Ob 15/23x
  • § 1 Abs 1 AHG
  • OLG Graz, 13.12.2022, 5 R 123/22f
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • LGZ Graz, 20.07.2022, 41 Cg 30/22h
  • JBL 2023, 597
  • § 66 Abs 1 StVG
  • § 103 StVG
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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