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Kein Eigentumserwerb des Bauführers nach § 418 S 3 ABGB ohne „abredewidriges Verhalten“ des Grundeigentümers

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Zweck des § 418 S 3 ABGB ist vor allem eine Sanktionierung unredlichen Verhaltens des Grundeigentümers; die Bestimmung will den Versuch eines Teils, den anderen zu benachteiligen, verhindern und setzt daher eine „Willensdiskrepanz“ zwischen Grundeigentümer und Bauführer voraus.

Gestattet der Grundeigentümer dem Bauführer zwar die Errichtung eines Gebäudes auf seinem Grund, will er aber – wie dies insbesondere bei der unwirksamen Vereinbarung eines Superädifikats der Fall ist – erkennbar Eigentümer der Grundfläche bleiben, kommt § 418 S 3 ABGB mangels „abredewidrigen Verhaltens“ des Grundeigentümers nicht zur Anwendung. Für die Anwendbarkeit des § 418 Satz 3 ABGB reicht es nicht aus, wenn der Grundeigentümer bloß mit der Bauführung auf seinem Grund einverstanden ist, ohne „irgendwie“ ein (berechtigtes) Vertrauen des Bauführers auf einen (künftigen) Grunderwerb zu wecken.

  • § 418 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • JBL 2023, 590
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OLG Innsbruck, 28.02.2023, 3 R 147/22z
  • LG Feldkirch, 20.09.2022, 9 Cg 96/21h
  • OGH, 27.06.2023, 1 Ob 58/23w
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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