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Rauter, Roman

Britische Limited mit Verwaltungssitz in Österreich nach dem Brexit

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Das zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (vorläufig) abgeschlossene Handels- und Kooperationsabkommen vom 24.12.2020 regelt insbesondere den Zugang britischer Unternehmen zum Binnenmarkt, gewährt aber keine Rechtsposition, die der Niederlassungsfreiheit in der Ausprägung der EuGH-Rsp zur freien Wahl von Sitz und anwendbarem Gesellschaftsrecht gleichkommt. Aus österreichischer Sicht besteht infolge des Brexit kein Rechtsgrund mehr zur Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer britischen limited liability company (in Folge: Limited) mit Hauptverwaltungssitz in Österreich als eine solche Limited.

Die Rechtsform einer britischen Limited, die nach europarechtlichen Vorgaben als eigenständiger Rechtsträger anzuerkennen war, bei der diese Anerkennungsgrundlage Brexit-bedingt aber weggefallen ist, ist dann, wenn der Sitz ihrer Verwaltungstätigkeit ein Inlandssitz ist, nach österreichischem Gesellschafterstatut als GesbR anzusehen. Im Fall eines Alleingesellschafters ist von der Zuordnung an ihn als Einzelunternehmer auszugehen (§ 142 UGB analog).

In einem Prozess vor österreichischen Gerichten, in dem eine Limited als Partei auftritt, ist die Parteibezeichnung auf deren (Allein-)Gesellschafter zu berichtigen.

  • Rauter, Roman
  • Art 54 AEUV
  • § 235 ZPO
  • Art 49 AEUV
  • OGH, 27.01.2022, 9 Ob 74/21d
  • Öffentliches Recht
  • HG Wien, 22.07.2021, 1 R 135/21f
  • BGHS Wien, 12.04.2021, 21 C 310/16s
  • § 10 IPRG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 142 UGB
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2023, 599
  • Arbeitsrecht

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