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Juristische Blätter

Heft 9, September 2023, Band 145

Prozessuale Handlungen in Abwesenheit des Angeklagten

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Die Vernehmung eines Zeugen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung ist gemäß § 247a StPO (unter anderem) zulässig, wenn dessen Aufenthaltsort außerhalb des Sprengels des zuständigen Gerichts gelegen ist, soweit der Ankläger und Verteidiger – im Verfahren vor dem Einzelrichter der (unvertretene) Angeklagte – einverstanden sind. Ein die Verlesungen iS des § 252 Abs 1, 2 StPO substituierender Vortrag gemäß § 252 Abs 2a StPO setzt die Zustimmung der Beteiligten des Verfahrens voraus. Aus dem Fernbleiben eines gesetzeskonform geladenen Angeklagten von der Hauptverhandlung kann weder auf die Zustimmung des Angeklagten zur Vernehmung eines Zeugen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung gemäß § 247a StPO, noch auf die Zustimmung zu einem Vortrag gemäß § 252 Abs 2a StPO geschlossen werden.

Wird jemand wegen einer strafbaren Handlung verurteilt, die er vor Ablauf der Probezeit einer bedingten Nachsicht begangen hat, so hat das erkennende Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs 1 S 1 StGB die bedingte Nachsicht zu widerrufen. Ein Widerruf durch ein sachlich zuständiges Gericht darf nicht erfolgen, wenn die gemäß § 494a Abs 3 StPO vorgesehene Anhörung des Angeklagten und des Bewährungshelfers sowie die Einsicht in die Akten über frühere Verurteilungen unterblieben ist. Dem Angeklagten wird durch die Zustellung des den Widerrufsantrag beinhaltenden Strafantrags ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Dessen darüber hinausgehende Anhörung in der Hauptverhandlung ist für eine Entscheidung gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO nicht erforderlich.

  • § 252 Abs 2 StPO
  • LGSt Wien, 04.01.2023, 13 Hv 86/22t
  • Öffentliches Recht
  • OGH, 13.06.2023, 11 Os 54/23k ua
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 252 Abs 1 StPO
  • JBL 2023, 612
  • § 252 Abs 2a StPO
  • § 247a StPO
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 494a Abs 1 Z 4 StPO
  • Arbeitsrecht

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