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Einfahren eines Einsatzfahrzeugs in eine Kreuzung trotz Rotlichts

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Einsatzfahrzeugen kommt nach § 19 Abs 2 StVO immer der Vorrang zu, gleichgültig woher sie kommen und wohin sie fahren. Der Lenker eines Einsatzfahrzeugs ist nach § 26 Abs 2 StVO nicht an Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen gebunden. § 26 Abs 5 S 1 StVO verpflichtet vielmehr jeden Straßenbenützer, für den das Herannahen eines Einsatzfahrzeugs erkennbar ist, diesem Platz zu machen. Diese Vorrangregelung gilt aber nicht im Anwendungsbereich des § 26 Abs 3 StVO. Bei einer durch Lichtzeichen geregelten Kreuzung ist § 19 StVO nicht anwendbar, hier gelten die §§ 38 und 26 Abs 3 StVO.

Voraussetzung für ein Einfahren in eine Kreuzung trotz Rotlichts, dass die Fahrzeuglenker in jedem Fall vor dem Einfahren anhalten, um sich zu vergewissern, dass sie ohne Gefährdung anderer die Kreuzung durchfahren können. Der Lenker eines Einsatzfahrzeugs, der wegen Rotlichts anhalten muss, darf daher erst dann in die Kreuzung einfahren, wenn er sich überzeugt hat, dass hiebei nicht Menschen gefährdet oder Sachen beschädigt werden. Ein Vorrang gegenüber dem Querverkehr, für den grünes Licht gilt, kommt ihm nicht zu. Eine analoge Anwendung der zu § 19 Abs 7 StVO ergangenen Rsp, nach der sich ein benachrangter Kraftfahrzeuglenker zur Wahrung des Vorrangs des Querverkehrs bei Sichtbehinderung äußert vorsichtig vorzutasten hat, um die notwendige Sicht zu gewinnen, scheidet schon mangels einer für einen Analogieschluss notwendigen Gesetzeslücke aus.

  • § 38 StVO
  • Öffentliches Recht
  • JBL 2023, 605
  • LGZ Wien, 18.11.2022, 5 Cg 23/22x
  • OGH, 16.05.2023, 2 Ob 95/23v
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 19 StVO
  • OLG Wien, 27.02.2023, 11 R 28/23b
  • § 26 StVO
  • Arbeitsrecht

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