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Behördliche Androhung der Schließung des Betriebs als Rechtsmangel?

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Nach § 19 Abs 2 Sbg BauPolG dürfen bauliche Anlagen nur so verwendet werden, dass die Nutzung in Übereinstimmung mit den raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen steht. Stellt die Baubehörde eine diesen Grundsätzen widersprechende Benützung fest, so hat sie nach § 20 Abs 7 Sbg BauPolG die zur Abstellung der festgestellten Missstände erforderlichen Verfügungen zu treffen, also die Benützung des Objekts zu untersagen. Der Verstoß gegen ein solches Benützungsverbot kann nach § 23 Abs 1 Z 24 Sbg BauPolG mit Verwaltungsstrafen geahndet werden.

Darf ein Chalet aufgrund des Flächenwidmungsplans nicht zu dem im Kaufvertrag vereinbarten Zweck, nämlich zur touristischen Vermietung im Rahmen eines Betreibervertrags verwendet werden, so liegt ein Rechtsmangel vor, weil der Verkäufer dem Käufer nicht die nach dem Vertrag geschuldete rechtliche Position verschafft hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Behörde bereits eingeschritten ist oder nicht, weil eine widmungswidrige Nutzung des Objekts jedenfalls rechtswidrig ist und ein Einschreiten der Behörde deshalb jederzeit zu befürchten ist. Umgekehrt begründet aber die bloße Androhung der Behörde, die Anlage zu schließen und den Beklagten die Nutzung des Chalets zu untersagen, keinen Rechtsmangel, wenn dafür tatsächlich keine rechtliche Grundlage besteht.

  • § 923 ABGB
  • § 23 Sbg BauPolG
  • § 19 Sbg BauPolG
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 20 Sbg BauPolG
  • OGH, 27.06.2023, 8 Ob 29/23g
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht
  • § 922 ABGB
  • LG Salzburg, 09.12.2022, 57 Cg 53/21d
  • OLG Linz, 28.02.2023, 2 R 26/23s
  • JBL 2023, 595

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