Mangelhafte Aufsichtsratsbeschlüsse – ein Plädoyer für mehr Orientierungssicherheit
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 145
- Aufsatz, 15702 Wörter
- Seiten 561 -578
- https://doi.org/10.33196/jbl202309056101
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Die Rechtsfolgen mangelhafter Aufsichtsratsbeschlüsse sind weitgehend ungeregelt. Der OGH hat sich insoweit zwar für ein Nichtigkeitsmodell entschieden, die Klage der Aufsichtsratsmitglieder auf Feststellung der Beschlussnichtigkeit aber im Ergebnis nur in Ausnahmefällen zugelassen. Das wurzelt in einem 1953 entwickelten Verständnis von Corporate Governance, das heute herrschend verworfen wird. Die Alternativlösung der dhM („abgeschwächtes Nichtigkeitsmodell“) zeichnet sich vor allem durch eine zeitliche Beschränkung der Befugnis zur Geltendmachung „minderschwerer“ Beschlussmängel aus. Wegen der abweichenden Grundlagen in Österreich, namentlich §§ 41 f GmbHG, § 7 VerG und des Fehlens eines allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Verwirkungskonzepts, plädiert der Beitrag demgegenüber für die (gesamt-)analoge Anwendung des Gesellschafterbeschlussrechts (§§ 195 ff AktG, §§ 41 f GmbHG) auf mangelhafte Aufsichtsratsbeschlüsse. Dieser Ansatz leistet die Zurückdrängung der rechtssicherheitsabträglichen Nichtigkeitsfolge bei stärkerer Anbindung an das positive Recht. Er bietet die Erklärung für die verbreitet gezogenen Parallelen zum Gesellschafterbeschlussrecht und begünstigt die Beschlusssanierungspraxis.
- Baumgartner, Andreas
- Organbeschluss
- § 199 AktG
- § 30h GmbHG
- Beschlussmängel
- § 94 AktG
- § 195 AktG
- § 93 AktG
- § 196 AktG
- § 202 AktG
- Anfechtungsklage
- Öffentliches Recht
- § 41 GmbHG
- Beschlussfeststellung
- § 7 VerG
- § 198 AktG
- Straf- und Strafprozessrecht
- Nichtigkeitsklage
- Europa- und Völkerrecht
- Inhaltsmängel
- Allgemeines Privatrecht
- minderschwerer Beschlussmangel
- § 201 AktG
- Anfechtungsmodell
- § 30g GmbHG
- fehlerhafter, mangelhafter Aufsichtsratsbeschluss
- Nichtigkeitsmodell
- § 7 S 1 ABGB
- § 197 AktG
- Verfahrensmängel
- Zivilverfahrensrecht
- § 42 GmbHG
- § 200 AktG
- JBL 2023, 561
- § 879 Abs 1 ABGB
- § 92 AktG
- § 30i GmbHG
- Arbeitsrecht
- § 75 Abs 4 AktG