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Keine Verfassungswidrigkeit von Regelungen der StPO und des StGB über die Ausschließung von befangenen Richtern im Hauptverfahren und die Hemmung von Verjährungsfristen

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JBLBand 145
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
10646 Wörter, Seiten 580-590

30,00 €

inkl MwSt

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Artikel Keine Verfassungswidrigkeit von Regelungen der StPO und des StGB über die Ausschließung von befangenen Richtern im Hauptverfahren und die Hemmung von Verjährungsfristen in den Warenkorb legen

Die die Entscheidung über die Ausschließung von (befangenen) Richtern während oder unmittelbar vor der Hauptverhandlung regelnden Bestimmungen der StPO verstoßen im Hinblick auf die vorgesehenen verfahrensrechtlichen Garantien, insbesondere auf das ordentliche Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde, nicht gegen Art 6 Abs 1 EMRK. Auch ist die an den Antragszeitpunkt geknüpfte unterschiedliche Entscheidungskompetenz nicht gleichheitswidrig und liegt es im gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum, eine Anfechtung der Entscheidung über den Ablehnungsantrag erst mit der Enderledigung des Verfahrens vorzusehen.

Die Nichteinrechnung bestimmter Zeiten des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens in die Verjährungsfrist verstößt nicht gegen das Gebot angemessener Verfahrensdauer nach Art 6 EMRK: Gesetzliche Verjährungsfristen dienen in erster Linie anderen Zwecken als der Sicherstellung einer angemessenen Verfahrensdauer, welche durch strafprozessrechtliche Regelungen (etwa über die amtswegige Überprüfung der Dauer des Ermittlungsverfahrens) sichergestellt wird; die Frage der Verletzung des Gebots der angemessenen Verfahrensdauer ist stets im Einzelfall zu beurteilen.

  • Öffentliches Recht
  • § 45 StPO
  • VO, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2023, 580
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 9 1. COVID-19-JuBG
  • § 58 Abs 3 StGB
  • Arbeitsrecht
  • VfGH, 28.06.2023, G 299/2022 ua

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