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Voraussetzungen der Rechtsnachfolge iS des § 9 EO bei der Herausgabeexekution

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Eine Rechtsnachfolge iS des § 9 EO auf der Seite der Verpflichteten kann dann vorliegen, wenn die vom Titel erfasste Verpflichtung durch den Erwerbsvorgang auf den Erwerber übergeht. So gehen Ansprüche oder Verpflichtungen, die aus dem Eigentum an einer Liegenschaft abgeleitet werden, grundsätzlich auf den Erwerber der Liegenschaft über. Wird ein Bestandobjekt veräußert, so tritt der Erwerber gemäß § 1120 ABGB in die Position des Bestandgebers ein. Spätestens mit der Einverleibung seines Eigentumsrechts übernimmt der Erwerber die bestehenden Bestandverträge kraft Gesetzes, sodass zur Wirksamkeit des Vertragseintritts weder die Zustimmung noch die Kenntnis des Bestandnehmers erforderlich ist. Es kommt somit zu einer gesetzlichen Vertragsübernahme auf Bestandgeberseite.

Resultiert eine titelmäßige Verpflichtung zur Herausgabe von Geschäftsunterlagen zu Bestandverhältnissen aus der Position als Bestandgeber, in die der Verpflichtete unmittelbar aufgrund des Gesetzes (§ 1120 ABGB) anstelle des bisherigen Schuldners eingetreten ist, dann geht auch die titelmäßige Verpflichtung auf den Verpflichteten über.

  • JBL 2023, 596
  • LGZ Wien, 01.03.2023, 46 R 253/22d
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • OGH, 25.05.2023, 3 Ob 98/23t
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 1120 ABGB
  • § 9 EO
  • Zivilverfahrensrecht
  • BG Innere Stadt Wien, 12.05.2022, 67 E 1823/22y
  • Arbeitsrecht

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