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Heft 11, November 2016, Band 64

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Anfechtung gegen Rechtsnehmer gemäß § 11 AnfO.

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§§ 335, 364c ABGB; §§ 2, 3, 11, 13, 16 AnfO; § 38 IO. Nachmann oder Rechtsnehmer des Anfechtungsgegners ist nicht nur der, der die Sache erwirbt, sondern auch der, der an der Sache Rechte wie bspw ein Pfandrecht, ein Fruchtgenussrecht oder ein Mietrecht erwirbt oder dem ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eingeräumt wird. Die Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots ist eine anfechtbare Rechtshandlung.

Die Anfechtung gegen den Rechtsnehmer ist nur dann zulässig, wenn ein Anfechtungsrecht sowohl gegen ihn als auch gegen den Vormann - gleichgültig auf welcher Basis - begründet ist. Beruht der Erwerb des Rechtsnehmers auf einer unentgeltlichen Verfügung, so bedarf es zur Begründung seiner Haftung nur des Vorliegens einer gegen den Vormann begründeten Anfechtung.

Grundsätzlich ist, wenn zur Erweiterung der Haftungsgrundlage anfechtbar begründete Rechtspositionen zweier verschiedener Personen beseitigt werden müssten, die erfolgreiche Anfechtung gegen den einen Anfechtungsgegner jeweils Voraussetzung für die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung gegen den anderen. Die Anfechtung muss aber nicht gegen alle Anfechtungsgegner als notwendige Streitgenossen gemeinsam verfolgt werden, sondern ist in getrennten Prozessen zulässig, ausgenommen, beide Anfechtungsprozesse dürfen nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Die einzelnen Anfechtungstatbestände schließen einander nicht aus. Der Gläubiger hat die Wahl, auf welchen Tatbestand er seinen Anspruch stützen will, wenn die Rechtshandlung unter mehrere Tatbestände fällt. Eine unentgeltliche Verfügung, die in der dem anderen Teil bekannten Absicht vorgenommen wurde, die Gläubiger zu benachteiligen, ist sowohl nach § 2 als auch § 3 AnfO anfechtbar.

§ 16 AnfO steht der Einwendung von Gegenforderungen gegen den anfechtenden Gläubiger nicht entgegen.

  • Kellner, Markus
  • Bollenberger, Raimund
  • OGH, 27.04.2016, 3 Ob 233/15h
  • oeba-Slg 2016/2281

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