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Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Geschlossener Fonds: Klageabweisung wegen korrekter Beratung.

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§§ 1293, 1295 ABGB; § 13 WAG 1996. Die allgemeine Aufklärung über das Totalverlustrisiko erübrigt eine gesonderte Aufklärung über die Rückforderbarkeit einer „aus der Substanz“ einer KG geleisteten „Gewinnausschüttung“. Anderes gilt nur, wenn sich der Anleger seiner unternehmerischen Beteiligung nicht bewusst war, sondern bereits über die Qualität der Ausschüttung als solche getäuscht wurde und daher eine „Verzinsung“ des eingesetzten Kapitals ieS erwartete.

Der Anlageberater kann seine Aufklärungspflichten auch durch die Übergabe von schriftlichen Unterlagen erfüllen. Ob der Anleger diese Informationen zur Kenntnis nimmt, ist dabei gleichgültig.

  • Bollenberger, Raimund
  • Kellner, Markus
  • OGH, 24.05.2016, 4 Ob 65/16m
  • oeba-Slg 2016/2285

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