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Heft 11, November 2016, Band 64
Zur Haftung für falsche Ad-hoc-Meldungen.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBA Band 64
- Rechtsprechung des OGH, 6180 Wörter
- Seiten 834-837
- https://doi.org/10.47782/oeba201611083401
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inkl MwSt§§ 1293, 1295, 1299, 1323 ABGB. Verlangt der geschädigte Anleger Naturalrestitution, so muss er sich den „Vorteil“, der in der Rückabwicklung liegt, anrechnen lassen. Kursverluste, die nicht iZm dem Beratungsfehler stehen, sind daher vom Anleger zu tragen. Die entsprechende Beweislast trifft den Anleger, weil der Beweis des ersten Anscheins nur dann dafür spricht, dass der von der Norm zu verhindernde Schaden durch das verbotene Verhalten verursacht wurde, wenn die Schadensdarstellung des Anlegers die allgemeine Marktlage berücksichtigt.
- Kellner, Markus
- Bollenberger, Raimund
- Schwangler, Andrea
- Kronthaler, Christoph
- oeba-Slg 2016/2280
- OGH, 14.01.2016, 6 Ob 98/15b
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