Zur Haftung des Abschlussprüfers.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 64
- Rechtsprechung des OGH, 1033 Wörter
- Seiten 848 -849
- https://doi.org/10.47782/oeba201611084801
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§§ 1293, 1295, 1299, 1304, 1311 ABGB; § 275 UGB. Die Bestimmung der §§ 273 ff UGB sind Schutzgesetze, die die geprüfte Gesellschaft auch vor Vermögensschäden bewahren sollen, die durch vorsätzlich unrichtige Rechnungslegung ihrer Organe entstehen.
Wäre eine sorgfältige Prüfung nach den Feststellungen geeignet gewesen, Maßnahmen auszulösen, die eine weitere Schädigung der Gesellschaft allenfalls verhindert hätten, wie etwa einen Insolvenzantrag, ist es Sache des Prüfers, zu behaupten und zu beweisen, dass der Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten des Prüfers eingetreten wäre.
Ein haftpflichtiger Abschlussprüfer kann sich zu seiner Entlastung gegenüber der Gesellschaft nicht auf vom Vorstand oder Geschäftsführer verschuldete Fehler berufen. Das gilt auch dann, wenn die handelnden Organe der geprüften Gesellschaft gleichzeitig deren einzige Gesellschafter sind.
- Kellner, Markus
- Bollenberger, Raimund
- OGH, 29.03.2016, 8 Ob 76/15g
- oeba-Slg 2016/2288
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