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Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Zur Zurechnung des Wissens eines untreuen Mitarbeiters.

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§§ 1313a, 1431 ABGB; § 226 ZPO. Juristischen Personen ist nicht ausschließlich der Wissensstand ihrer organschaftlichen Vertreter zuzurechnen. Die Zurechnung des Wissens anderer Personen, wie etwa jenes von Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten oder Rechtsvertretern setzt aber voraus, dass sich das fragliche Wissen auf das dieser Person übertragene Aufgabengebiet erstreckt und die Person mit der speziellen Sache auch tatsächlich befasst war. Ein außerhalb des übertragenen Aufgabenbereichs erlangtes Wissen des Bevollmächtigten ist dem Auftraggeber grds nicht zurechenbar. Die Wissenszurechnung wird zudem in Fällen der Interessenskollision in der Person des vermittelnden Vertreters unterbrochen.

Bei Geldleistungen wird generell die nützliche Verwendung durch den Empfänger unterstellt und daher eine Berufung auf den nachträglichen Wegfall der Bereicherung nicht gestattet.

  • Bollenberger, Raimund
  • Kellner, Markus
  • oeba-Slg 2016/2283
  • OGH, 15.06.2016, 7 Ob 92/16d

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