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Anhängigmachen einer negativen Feststellungsklage über das Nichtbestehen einer Haftung nach der Brüssel Ia-VO

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Beim Handlungsort als Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit bei der negativen Feststellungsklage wird darauf abgestellt, wo der Begehungsort der beanstandeten und relevanten Handlung liegt (hier: negative Feststellungsklage über das Nichtbestehen einer Haftung).

Hinsichtlich Art 29 Abs 1 iVm Art 32 Abs 1 lit a Brüssel Ia-VO kommt es für Verfahren in Österreich auf das Anhängigmachen bei Gericht an. Dieser Zeitpunkt ist allerdings nur dann relevant, wenn das Verfahren in weiterer Folge bis zur Zustellung gehörig fortgesetzt wird. Welche konkreten Maßnahmen der Kläger zur Bewirkung der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an den Beklagten zu setzen hat, richtet sich nach innerstaatlichem Recht. Eine Verpflichtung, bei Zustellung in das europäische Ausland Übersetzungen beizufügen, besteht nicht. Die EuZVO 2007 geht selbst davon aus, dass in einem ersten Schritt die Übermittlung eines gerichtlichen Schriftstücks in der Amtssprache des Übermittlungsstaats ausreicht, wobei der Empfänger die Annahme allerdings aus den in Art 8 Abs 1 EuZVO 2007 genannten Gründen verweigern darf.

  • Art 7 Nr 2, Art 29 Abs 1, Art 32 Abs 1 lit a Brüssel Ia-VO
  • Öffentliches Recht
  • Art 8 Abs 1 EuZVO
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • OLG Graz, 18.11.2019, 6 R 22/19f, [idF des Ergänzungsbeschlusses vom 12.03.2020]
  • Europa- und Völkerrecht
  • OGH, 28.04.2020, 1 Ob 63/20a
  • Allgemeines Privatrecht
  • LG Klagenfurt, 31.07.2019, 29 Cg 70/15k
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2020, 795
  • Arbeitsrecht

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