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Ausspruch über die Kostenersatzpflicht

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In der Unterlassung des Ausspruchs über die Verpflichtung eines Angeklagten zum Kostenersatz verletzt ein erstinstanzliches Urteil § 389 Abs 1 iVm § 260 Abs 1 Z 5 StPO. Voraussetzung für eine Kostenersatzpflicht im Rechtsmittelverfahren ist – sofern das Rechtsmittelgericht nicht in der Sache selbst erkennt – ein grundsätzlicher Ausspruch derselben gemäß § 389 StPO (oder § 390 StPO) in der Entscheidung erster Instanz. Infolge (unbekämpft gebliebener) Unterlassung des Ausspruchs der allgemeinen Kostenersatzpflicht in erster Instanz verletzt der Ausspruch einer Berufungsentscheidung über die Ersatzpflicht auch der Kosten des Rechtsmittelverfahrens § 390a Abs 1 StPO. Beschlüsse, in denen die Kosten des Strafverfahrens gemäß § 381 Abs 1 Z 1 StPO ziffernmäßig bestimmt werden, entbehren ohne grundsätzliche Entscheidung über die Kostenersatzpflicht einer Grundlage und stehen mit den Bestimmungen der § 389 Abs 1, § 381 Abs 1 StPO nicht im Einklang.

  • § 390a Abs 1 StPO
  • § 389 Abs 1 StPO
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • OGH, 28.05.2020, 12 Os 36/20s, ua
  • Allgemeines Privatrecht
  • LGSt Graz, 06.06.2019, 14 Hv 41/19s, ua
  • JBL 2020, 800
  • Zivilverfahrensrecht
  • OLG Graz, 20.12.2019, 1 Bs 156/19d
  • Arbeitsrecht
  • § 260 Abs 1 Z 5 StPO

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