



Gänge innerhalb eines Gebäudes oder „Übergänge“ zwischen zwei Gebäuden keine Wege iS des § 1319a ABGB
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 142
- Rechtsprechung, 2127 Wörter
- Seiten 793 -795
- https://doi.org/10.33196/jbl202011079301
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Bei Gängen innerhalb eines Gebäudes handelt es sich schon begrifflich nicht um einen „Weg“ iS einer Landfläche nach § 1319a Abs 2 ABGB. Dies gilt auch für den „Übergang“ zwischen zwei Gebäuden, bei dem ein Verlassen der Gebäude nicht notwendig ist (hier: Sturz beim Übergang zwischen Parkhaus und Einkaufszentrum).
Jeder, der auf einem ihm gehörenden oder seiner Verfügung unterstehenden Grund und Boden einen Verkehr für Menschen eröffnet oder unterhält, hat für die Verkehrssicherheit Sorge zu tragen. Es kann aber nicht verlangt werden, eine Kondensierung oder Nässebildung auf einer für den Fußgängerverkehr eröffneten Verkehrsfläche schlechthin zu verhindern, sondern nur zumutbare Maßnahmen zu setzen, um zu verhindern, dass daraus ein Schaden resultiert (hier: zumutbare, angemessene und grundsätzlich auch geeignete Maßnahmen zur Verhinderung eines Unfallgeschehens gesetzt).
- § 1319a ABGB
- JBL 2020, 793
- LG Linz, 17.05.2019, 2 Cg 86/18x
- OLG Linz, 08.08.2019, 2 R 113/19d
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- OGH, 15.04.2020, 9 Ob 71/19k
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