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Heft 11, November 2020, Band 142
Keine Verfassungswidrigkeit von §§ 53, 54, 89 und 152 FinStrG
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 142
- Rechtsprechung, 3524 Wörter
- Seiten 775-778
- https://doi.org/10.33196/jbl202011077501
30,00 €
inkl MwStVerletzung im Gleichheitsrecht mangels Qualifikation einer Enunziation des Vorsitzenden des Spruchsenates über eine Beschlagnahme gemäß § 89 Abs 3 lit a FinStrG bei einem zur Verschwiegenheit Verpflichteten als Bescheid durch das Bundesfinanzgericht.
Die Bestimmung des § 53 Abs 8 FinStrG (Übergang eines zunächst in verwaltungsbehördlicher Zuständigkeit geführten Finanzstrafverfahrens in ein gerichtliches Strafverfahren) verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz: Diese – auch der Prozessökonomie dienende – Regelung zielt darauf ab, dass der für die Verwirklichung des Finanzvergehens maßgebende Sachverhalt in einem solchen Ausmaß durch die Finanzstrafbehörde ermittelt wird, dass einer (rechtskräftigen) Unzuständigkeitsentscheidung des Gerichtes vorgebeugt wird, nach der die Finanzstrafbehörde endgültig zuständig wäre und eine neuerliche Befassung des Gerichtes trotz Hervorkommens gegenteiliger Tatsachen nicht möglich wäre.
§ 89 Abs 1, 3 lit a und Abs 5 FinStrG (Regelungen im Zusammenhang mit der Beschlagnahme von verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen) begegnen vor dem Hintergrund des rechtsstaatlichen Prinzips und des Gebots eines effektiven Rechtsschutzes auf Grund der Beschwerdemöglichkeit auch für sonstige Betroffene einer Beschlagnahme, die nicht Inhaber der in Beschlag genommenen Gegenstände sind und denen der Beschlagnahmebescheid nicht zugestellt worden ist (wie etwa der Beschuldigte des Finanzstrafverfahrens oder der Eigentümer), keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Im Hinblick darauf bestehen auch keine gleichheitsrechtlichen oder rechtsstaatlichen Bedenken gegen § 152 FinStrG (Bestimmung über den zur Verfügung stehenden Rechtsschutz gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide sowie gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt).
- § 89 FinStrG
- § 53 FinStrG
- VfGH, 23.06.2020, E 555/2020
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
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- § 152 FinStrG
- JBL 2020, 775
- Zivilverfahrensrecht
- § 54 FinStrG
- Arbeitsrecht