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Kogler, Gabriel

Prozessuale Geltendmachung von Wucher bei einem Kaufvertrag über eine Liegenschaft nach Einverleibung des Eigentums des wuchernden Käufers

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Die Unwirksamkeit des der Einverleibung zugrundeliegenden Titels hindert den Übergang des Eigentums an der Liegenschaft trotz der bücherlichen Eintragung. In einem solchen Fall ist der Käufer somit nicht Eigentümer der Liegenschaft. Darüber hinaus ist die Einverleibung im Grundbuch mit einem materiellen Fehler behaftet.

Relative Nichtigkeit bedeutet nur, dass der Bewucherte das Geschäft gegen sich gelten lassen kann und daher er (nicht auch ein Dritter) die Unwirksamkeit geltend machen muss. Das wucherische Geschäft ist demnach nur auf Klage oder Einrede des Bewucherten anfechtbar.

Die Unwirksamkeit eines Vertrages wegen Wuchers muss nicht zwingend mit Rechtsgestaltungsklage (Löschungsklage) geltend gemacht werden. Vielmehr ist die Einrede der (bewucherten) Beklagten, der zugrundeliegende Kaufvertrag sei zufolge Erfüllung des Wuchertatbestands in seiner Gesamtheit nichtig, im vorliegenden Verfahren als Vorfrage zu prüfen. Zwischen der hier vorliegenden Räumungsklage der im Grundbuch als Eigentümerin eingetragenen Käuferin und der zwischenzeitlich eingebrachten Löschungsklage der hier Beklagten (Verkäuferin) wegen anfänglicher Unwirksamkeit des Titelgeschäfts (Kaufvertrag) besteht auch keine Streitanhängigkeit.

  • Kogler, Gabriel
  • § 96 JN
  • § 63 GBG
  • § 879 Abs 2 Z 4 ABGB
  • JBL 2020, 785
  • § 62 GBG
  • Öffentliches Recht
  • § 259 Abs 2 ZPO
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 61 GBG
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 366 ABGB
  • LG Wiener Neustadt, 27.06.2019, 19 R 13/19a
  • BG Baden, 18.12.2018, 9 C 253/18t
  • § 236 ZPO
  • § 226 ZPO
  • Arbeitsrecht
  • OGH, 24.10.2019, 4 Ob 188/19d
  • § 228 ZPO

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