Übergabe der Verlassenschaft an den Bund: Bestellung eines Verlassenschaftskurators keine materielle Voraussetzung
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 142
- Rechtsprechung, 1762 Wörter
- Seiten 782 -784
- https://doi.org/10.33196/jbl202011078201
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Schon nach dem Wortlaut des § 184 AußStrG und des § 750 ABGB eignet sich der Bund „die Verlassenschaft“ an, dies mit Wirkung einer Gesamtrechtsnachfolge. Eine Anordnung, der Finanzprokuratur den Nachlass lediglich in Form eines realisierten Geldbetrags zu übergeben, ist dem AußStrG nicht zu entnehmen.
Bei der in § 157 Abs 4 AußStrG vorgesehenen Bestellung eines Verlassenschaftskurators handelt es sich nicht um eine materielle Voraussetzung für die Übergabe der Verlassenschaft an den Bund.
Ist ein Inventar zu errichten, so ist die Einantwortung erst nach dessen Vorliegen zulässig. Gleiches gilt dann, wenn zwar ein Inventar errichtet wurde, aber danach gestellte Anträge nach § 166 Abs 2 AußStrG oder § 7a GKG noch offen sind. Werden keine derartigen Anträge gestellt, kann aber in der Regel die Einantwortung erfolgen. Da § 184 Abs 1 AußStrG die Errichtung eines Inventars voraussetzt (§ 165 Abs 1 Z 5 AußStrG), gelten diese Grundsätze auch für die Fassung des Übergabebeschlusses.
- § 7a GKG
- § 166 AußStrG
- OGH, 26.05.2020, 2 Ob 46/20h
- Öffentliches Recht
- § 157 Abs 4 AußStrG
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- LG St. Pölten, 19.02.2020, 23 R 53/20x
- Zivilverfahrensrecht
- § 165 AußStrG
- JBL 2020, 782
- § 184 AußStrG
- § 750 ABGB
- Arbeitsrecht
- BG Neulengbach, 31.12.2019, 1 A 153/17y
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