Unterlassene Verkündung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 142
- Rechtsprechung, 972 Wörter
- Seiten 800 -801
- https://doi.org/10.33196/jbl202011080002
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Gemäß § 47 Abs 4 letzter Satz VwGVG sind nach dem Schluss der Verhandlung der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung „nach Möglichkeit sofort [...] zu verkünden“. Bedarf die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung ) reiflicher Überlegung, so kann das VwG von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen, andernfalls belastet die rechtswidrige Unterlassung der Verkündung durch das VwG das Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (hier: diffizile beweiswürdigende oder rechtliche Fragestellungen, welche eine reifliche Überlegung vor der Fällung der angefochtenen Erkenntnisse erfordert hätten, waren diesen nicht zu entnehmen).
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- JBL 2020, 800
- VwGH, 12.05.2020, Ra 2019/10/0193, 0194
- Zivilverfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- § 47 Abs 4 VwGVG
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