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Unterlassene Verkündung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses

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Gemäß § 47 Abs 4 letzter Satz VwGVG sind nach dem Schluss der Verhandlung der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung „nach Möglichkeit sofort [...] zu verkünden“. Bedarf die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung ) reiflicher Überlegung, so kann das VwG von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen, andernfalls belastet die rechtswidrige Unterlassung der Verkündung durch das VwG das Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (hier: diffizile beweiswürdigende oder rechtliche Fragestellungen, welche eine reifliche Überlegung vor der Fällung der angefochtenen Erkenntnisse erfordert hätten, waren diesen nicht zu entnehmen).

  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2020, 800
  • VwGH, 12.05.2020, Ra 2019/10/0193, 0194
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht
  • § 47 Abs 4 VwGVG

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