Anwachsung des halben Mindestanteils bei internationalem Erbfall
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 32
- Rechtsprechung, 1056 Wörter
- Seiten 210 -211
- https://doi.org/10.33196/wobl201906021002
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In einem Verlassenschaftsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat wird der Anteil des Erblassers am Mindestanteil und gemeinsamen WE an einer in Österreich belegenen Liegenschaft zu Recht nicht unter den Verlassenschaftsaktiva angeführt, da der Anteil nicht zum Verlassenschaftsvermögen zählt. Denn insofern ist jedenfalls österr Recht anwendbar. Das ergibt sich, wenn die EuErbVO nach ihrem Art 1 Abs 2 lit g nicht anwendbar sein sollte, aus dem nationalen Kollisionsrecht, sonst aus Art 30 EuErbVO. Wohl aber bildet der Anspruch auf den vom überlebenden Eigentümerpartner gem § 14 Abs 2 WEG nach Maßgabe des Abs 3 dieser Bestimmung und vorbehaltlich eines möglichen Verzichts auf den Eigentumsübergang oder einer Vereinbarung auf Übertragung an einen Dritten (§ 14 Abs 1 Z 2 WEG) zu entrichtenden Übernahmspreis einen Vermögenswert, der schon bei der Auseinandersetzung der Erbschaft zu berücksichtigen gewesen wäre.
- § 14 WEG
- WOBL-Slg 2019/75
- Art 1 Abs 2 lit g EuErbVO
- Miet- und Wohnrecht
- BG Neusiedl am See, 2 Nc 2/17b
- Art 30 EuErbVO
- LG Eisenstadt, 13 R 61/17v
- OGH, 25.09.2018, 2 Ob 159/17x
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