Zur Auslegung des in § 37 Abs 4 WEG verwendeten Begriffs „größere Erhaltungsarbeiten“
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 32
- Rechtsprechung, 2381 Wörter
- Seiten 213 -215
- https://doi.org/10.33196/wobl201906021301
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Der Terminus „Erhaltungsarbeit“ in § 37 Abs 4 WEG 2002 ist iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 und damit im Einklang mit § 3 Abs 1 und 2 MRG auszulegen. Erhaltungsarbeiten sind alle Arbeiten, die der ordnungsgemäßen Erhaltung der gemeinsamen Teile und Anlagen der Liegenschaft dienen, einschließlich baulicher Änderungen, die über den Erhaltungszweck nicht hinausgehen.
Bei dem Begriff der „größeren“ Erhaltungsarbeit in § 37 Abs 4 WEG 2002, kommt es – dem Wesen der Gewährleistung entsprechend – hingegen nur auf jene Erhaltungsarbeiten an, die bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs notwendig waren, während eine nachträgliche Verschlechterung des Zustands des Gebäudes keine Gewährleistungspflichten auslöst. Durch den Begriff „größere“ Erhaltungsarbeiten wollte der Gesetzgeber eine gewisse Begrenzung der gesetzlich vertypten Einstandspflichten iS einer „Bagatellgrenze“ schaffen: Demnach muss es sich um Erhaltungsarbeiten handeln, die über die laufende Instandhaltung hinausgehen. Bei der hier zu beurteilenden Sachlage, ist diese Bagatellgrenze überschritten und es sind nicht bloß laufende Instandhaltungsarbeiten durchzuführen, sondern „echte“ Reparaturen und Erneuerungen.
- § 37 WEG
- § 18 MRG
- § 3 MRG
- Miet- und Wohnrecht
- WOBL-Slg 2019/77
- § 28 WEG
- OGH, 28.06.2018, 6 Ob 101/18y
- LGZ Wien, 22 Cg 137/13y
- OLG Wien, 11 R 3/18v
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