Zum Umfang der Bindung des GrundbuchsG an die Vorgaben eines Teilungsplans und eines Bescheids über die Planbescheinigung in einem Liegenschaftsteilungsverfahren
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 32
- Rechtsprechung, 2192 Wörter
- Seiten 229 -231
- https://doi.org/10.33196/wobl201906022901
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Nach stRsp ist eine Planbescheinigung nach § 39 VermG ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde, der inhaltlich vom Gericht nicht überprüfbar ist. Als Bescheid entfaltet die Planbescheinigung Bindungswirkung. Dem Gericht ist die Prüfung der Frage entzogen, ob die zuständige Behörde bei Erlassung der Bescheinigung nach § 39 Abs 1 VermG die Voraussetzungen des § 39 Abs 3 VermG, wie auch jene des § 37 VermG eingehalten hat. Daraus folgt jedoch nicht, dass ein mit einer solchen Bescheinigung versehener Teilungsplan automatisch zu einer bewilligenden Entscheidung über die begehrte bücherliche Eintragung führen muss. Die Beurteilung anderer, nicht im Verfahrensgegenstand des Planbescheinigungsverfahrens enthaltener Erfordernisse, etwa dass die Teilung eines Grundbuchkörpers und die Eröffnung einer neuen Einlagezahl desselben Eigentümers nur aus triftigen Gründen zulässig ist, um eine ungerechtfertigte Zerlegung von Grundbuchkörpern zu verhindern, bleibt dem GrundbuchsG vorbehalten.
- Bittner, Ludwig
- § 37 VermG
- § 39 VermG
- LG Wiener Neustadt, 17 R 21/18m
- WOBL-Slg 2019/82
- OGH, 18.07.2018, 5 Ob 96/18f
- Miet- und Wohnrecht
- BG Baden, TZ 11981/2017
- § 1 Abs 1 LiegTeilG
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