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Anwendbarkeit des § 20 WEG 1975: Erträgnisse von nicht im WE stehenden Objekten gebühren ausschließlich den schlichten Miteigentümern

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Die Erträgnisse von nicht im WE stehenden Objekten gebühren gem dem noch anwendbaren § 20 Abs 1 Z 2 WEG 1975 ausschließlich den schlichten Miteigentümern, mögen sie daneben auch Wohnungseigentümer von anderen Objekten derselben Liegenschaft sein.

Die Regelung des § 20 Abs 1 Z 2 WEG 1975 betrifft nur die Frage, wie diese Liegenschaftserträgnisse intern zwischen Wohnungseigentümern und schlichten Miteigentümern aufzuteilen sind. In die Abrechnung nach WEG sind aber auch diese, § 20 Abs 1 Z 2 WEG 1975 zu unterstellenden Erträgnisse aufzunehmen: Der Verwalter ist verpflichtet, sämtlichen Miteigentümern Rechnung über die von ihm geführte Verwaltung zu legen, und zwar unabhängig davon, wem aufgrund des Rechtsverhältnisses zwischen den Miteigentümern die Nutzungen der gemeinsamen Sache zufließen. Die Herausgabepflicht ist von der Rechnungslegungspflicht zu unterscheiden; vom Verwalter kann die Abrechnung all jener Einnahmen verlangt werden, die mit der Verwaltung im Zusammenhang stehen.

  • BG Salzburg, GZ 16 Msch 16/12b
  • OGH, 26.09.2014, 5 Ob 79/14z
  • § 56 Abs 12 WEG
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 20 Abs 1 Z 2 WEG
  • WOBL-Slg 2015/31
  • LG Wien, 22 R 26/14y

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