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Zur Frage, ob eine Eigentümerin, die sich nicht selbst um ihre Wohnung kümmert, aktiv zur Einbringung einer Unterlassungs- und Beseitigungsklage in Bezug auf Überwachungsmaßnahmen (Videoüberwachung) des Nachbarn legitimiert ist

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Für die Zulässigkeit einer systematischen, identifizierenden und verdeckten Videoüberwachung kommt es nicht darauf an, ob sich ex post herausstellt, dass der Eigentümer, der von der Überwachung betroffenen Liegenschaft konkret diese Liegenschaft nicht nützt. Vielmehr ist die Zulässigkeit ex ante zu beurteilen. Dabei ist ein Recht des Liegenschaftseigentümers zu bejahen, dass die auf seiner Liegenschaft ein- und ausgehenden Personen nicht systematisch beobachtet werden.

  • § 16 ABGB
  • BG Innere Stadt Wien, 2 C 803/13d
  • Art 8 EMRK
  • Miet- und Wohnrecht
  • LG Salzburg, 22 R 187/14z
  • WOBL-Slg 2015/33
  • OGH, 21.10.2014, 10 Ob 57/14a, Zurückweisung der Revision

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