Eigentümerpartner als Beteiligter im Provisorialverfahren
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 28
- Rechtsprechung, 3165 Wörter
- Seiten 72 -75
- https://doi.org/10.33196/wobl201503007201
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Da beide Anteile am Mindestanteil nur gemeinsam belastet werden dürfen und die Zwangsvollstreckung aufgrund eines Exekutionstitels, der bloß gegen einen der Eigentümerpartner besteht, nur auf die in § 13 Abs 3 WEG 2002 beschriebene Weise zulässig ist, wird jener Partner, gegen den ein Exekutionstitel nicht besteht, auch bei einer anderen Exekutionsführung als der im Gesetz genannten in seinen Rechten durch die Zwangsvollstreckung unmittelbar berührt. Auch im Fall eines gem § 382 Z 6 EO ausgesprochenen Belastungs- und Verpfändungsverbots und der gem § 384 Abs 2 EO angeordneten Anmerkung auf dessen Anteil am Mindestanteil kommt der Grundsatz der Untrennbarkeit der Anteile prozessual zum Tragen, sodass der andere Partner in sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 3 dritter Satz WEG 2002 als Beteiligter dem Provisorialverfahren beizuziehen ist. Ihm ist die einstweilige Verfügung zuzustellen und ihm stehen im Umfang und im Zusammenhang mit der Einschränkung der Verfügungsrechte über den Mindestanteil ebenso alle Rechtsmittel zu wie dem Gegner der gefährdeten Partei.
- Gantner-Doshi, Sabine
- § 384 EO
- § 82 EheG
- BG Döbling, 1 C 55/13k
- § 381 EO
- LGZ Wien, 45 R 130/14x
- § 81 EheG
- Miet- und Wohnrecht
- § 382 EO
- WOBL-Slg 2015/29
- § 13 WEG
- OGH, 24.07.2014, 1 Ob 132/14i
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