Zum Hauptinhalt springen

Mitbestandnehmer als einheitliche Streitpartei

eJournal-Artikel

30,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Mehrere Mitmieter bzw Mitpächter bilden im (Auf-)Kündigungs- oder Räumungsprozess über das gemeinsam begründete Bestandverhältnis eine einheitliche Streitpartei. Im Fall einer außergerichtlichen Zustimmung eines beklagten Mitbestandnehmers zum gegnerischen Klagsanspruch ist die Einbeziehung dieses Mitbestandnehmers in den Prozess aber dann nicht geboten, wenn die Gefahr eines nachträglichen Widerrufs seiner Zustimmungserklärung zum Klagsanspruch nicht besteht. In einem solchen Fall besteht trotz Gemeinsamkeit des rechtserzeugenden Sachverhalts keine rechtliche Notwendigkeit für eine einheitliche Entscheidung.

  • LG Feldkirch, 2 R 313/13i
  • § 825 ABGB
  • BG Bregenz, 3 C 853/12m
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2015/39
  • § 14 ZPO
  • OGH, 29.04.2014, 8 Ob 8/14f

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!