Zum Hauptinhalt springen

Verjährung eines vertraglich zugesagten Investitionskostenersatzes

eJournal-Artikel

30,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Rechte aus einem Vertrag verjähren nach §§ 1478 ff ABGB in dreißig Jahren; so auch die Forderung nach Leistung eines vertraglich zugesagten Investitionskostenersatzes. Dasselbe gilt für Liegenschaftstransaktionen, auch im Zusammenhang mit Superädifikaten.

  • § 1486 ABGB
  • WOBL-Slg 2015/36
  • OGH, 25.03.2014, 4 Ob 218/13g
  • LGZ Wien, 38 R 48/13K
  • § 1478 ABGB
  • BG Favoriten, 3 C 718/12m
  • § 1480 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 1479 ABGB

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!