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Aufhebung einer Bestimmung der Gewerbeordnung über die Fiktion der Zustellung von Bescheiden an Gewerbetreibende mangels Erforderlichkeit der Abweichung iS des Art 11 Abs 2 B-VG

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Die Bestimmung des § 3651 Gewerbeordnung 1994 idF BGBl I 82/1997 verstößt gegen Art 11 Abs 2 B-VG, da sie keine für die Zustellung von gewerbebehördlichen Bescheiden an Gewerbetreibende unerlässliche und somit keine von den einheitlichen Zustellregelungen in verfassungsrechtlich zulässiger Weise abweichende Regelung enthält. Es erscheint nicht notwendig, dass für die Zustellung gerade in gewerbebehördlichen Verfahren (jenseits der Regelungen des § 360 Abs 2, 3 und 4 GewO) zusätzlich zu den Vorschriften des Zustellgesetzes besondere Vorschriften gelten. Der Zweck, die Wirksamkeit des gewerbebehördlichen Bescheides eintreten zu lassen, wird bereits durch die einheitlichen Vorschriften des Zustellgesetzes und des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes gewährleistet.

  • Öffentliches Recht
  • JBL 2014, 172
  • VfGH, 24.09.2013, G 103/2012
  • Straf- und Strafprozessrecht
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  • § 17 Abs 3 ZustellG
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 25 ZustellG
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  • § 3651 GewO
  • Art 11 Abs 2 B-VG
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